Neue Regelungen für die Pflegezeit

Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland klettert kontinuierlich nach oben. Wer Angehörige selbst pflegen will, soll ab diesem Jahr von der Bundesregierung besser unterstützt werden. Doch lassen sich nach der Reform des Pflegezeitgesetzes Beruf und Pflege tatsächlich besser vereinbaren?

Nur wenige der Pflegebedürftigen in Deutschland werden in einer Einrichtung wie einem Altenwohnheim gepflegt. Der Großteil bleibt in seiner vertrauten Umgebung und wird Zuhause von einer externen Pflegekraft oder einem Angehörigen umsorgt. Die Konsequenz für Familienmitglieder, die sich um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern, ist meist, dass sie im Beruf kürzertreten und damit auf einen Teil ihres Einkommens verzichten müssen. Doch da die Kosten für häusliche Pflege enorm sind, berichten viele der Betroffenen, dass sich Beruf und Pflege kaum vereinbaren lassen.

Info

Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung: Wer einen Angehörigen für mindestens 14 Stunden/Woche nichterwerbsmäßig pflegt.

Mit der Reform des Pflegezeitgesetzes verspricht die Bundesregierung den Beteiligten nun bessere Bedingungen und finanzielle Entlastung. Doch so gut der Grundgedanke des neuen Konzepts ist, noch knirscht gewaltig der Sand im Getriebe, denn viele Arbeitnehmer haben nach dem Gesetz nicht die Möglichkeit, Pflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Die Kernpunkte der Reform

Anspruch auf Pflegezeit haben auch nach der neuen Gesetzesfassung nur nahe Angehörige. Neu ist jedoch, dass der Begriff des „nahen Angehörigen“ erweitert wurde. So können inzwischen auch Schwiegereltern, verschwägerte Personen und Lebenspartner (die mindestens ein Jahr mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben) Pflegezeit beanspruchen.

1. Plötzlicher Pflegefall

Wird ein Familienmitglied akut pflegebedürftig, kann kurzfristig eine zehntägige Auszeit vom Job genommen werden. Diese Zeit soll die Organisation einer bedarfsgerechten Pflege ermöglichen. Bereits vor der Reform hatten Arbeitgeber das Recht in einer akut auftretenden Pflegesituation vom Beruf fernzubleiben, neu ist jedoch, dass in dieser Zeit 90 % des Nettogehalts als Lohnersatz gezahlt werden. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber umgehend informiert werden; er hat das Recht einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit zu verlangen. Ein berechtigter Antrag darf jedoch nicht verweigert werden.

2. Pflegezeit

Ist absehbar, dass die Dauer des Pflegebedarfs die zehn Tage überschreiten wird, können sich Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu übernehmen. Während dieser sogenannten Pflegezeit genießen Arbeitnehmer vollen Kündigungsschutz und zwar bereits ab dem Moment der Ankündigung der Pflegezeit, hierfür gilt eine Frist von mindestens zehn Tagen vor Beginn der Pflegezeit.

3. Familienpflegezeit

Die maximale Dauer einer Auszeit zur Pflege beträgt 24 Monate. Sie ist dem Arbeitgeber mit einer Frist von mindestens zwölf Wochen mitzuteilen. Die sogenannte Familienpflegezeit ist an zwei strikte Bedingungen geknüpft: Zum einen muss eine teilweise Rückkehr in den Beruf stattfinden (mindestens 15 Wochenstunden), zum anderen haben nur Angestellte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf eine so lange Freistellung vom Beruf. Aufgrund dieser Einschränkung ist es für viele Arbeitnehmer nicht möglich, die Familienpflegezeit zu beantragen.

Sonderregelung

Für die Sterbebegleitung naher Angehöriger können sich Angestellte für die Dauer von drei Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Das gilt auch, wenn der Angehörige nicht Zuhause, sondern in einem Hospiz betreut wird.

Finanzierung der Pflegezeit

Anders als bei einem plötzlichen Pflegefall finden in der Pflegezeit und der Familienpflegezeit keine Lohnfortzahlungen statt. Neu ist jedoch, dass Pflegende ein zinsloses Darlehen des Bundes beanspruchen können. Gezahlt wird das Darlehen in monatlichen Raten und muss mit dem Ende der Pflegezeit ebenfalls in Raten zurückgezahlt werden. Im Härtefall – etwa, wenn die pflegende Person selbst erkrankt – wird von der Rückforderung des Kredits abgesehen. Beantragt werden kann das Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Die Höhe des Darlehens beläuft sich auf maximal die Hälfte des wegfallenden Nettolohns. Von einer finanziellen Absicherung während der Pflegezeit kann also kaum die Rede sein. Daher wird auch weiterhin ein Großteil der Betroffenen zusätzlich auf  Pflegegeld aus der Pflegekasse oder auf Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung angewiesen sein.

Was bringt die Reform?

Von bemerkenswerten Verbesserungen für pflegende Angehörige kann nach der Reform leider nicht die Rede sein. Nach wie vor können viele Betroffene sich die Pflege der Angehörigen nur leisten, wenn sie massive finanzielle Einbußen hinnehmen.

Pflege ist steuerlich absetzbar

Die finanzielle Belastung, die mit der Pflege einhergeht, lässt sich zumindest geringfügig durch steuerliche Begünstigungen verringern. Bis zu 924, – € können jährlich pauschal steuerlich geltend gemacht werden. Auch höhere Aufwendungen lassen sich geltend machen, sofern sie konkret nachgewiesen werden.

Eine weitere Entlastung gibt es ab diesem Jahr für Angestellte, deren Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt Leistungen für die Pflege zahlen. Der geldwerte Vorteil, der ihnen dadurch entsteht, ist künftig einkommensteuerfrei.

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