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GKV & PKV: Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Diese beiden Rechengrößen aus der Sozialversicherung werden jährlich entsprechend der Entwicklung des Durchschnittseinkommens angepasst. Daraus ergeben sich jeweils Konsequenzen sowohl für die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung.

Die Funktion der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, markiert die Höhe des mindestens zu erreichenden Jahres-Brutto-Einkommens, um nicht mehr der Krankenversicherungspflicht zu unterliegen. Verdient ein Arbeitsnehmer also regelmäßig mehr, kann er auswählen, ob er freiwillig Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sein und den Höchstbeitrag bezahlen will oder ob sich lieber privat versichern möchte.

Festgestellt wird das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze immer zum Ende eines Kalenderjahres durch eine entsprechende Mitteilung der Krankenkasse. Daraufhin hat der Versicherte die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen den Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erklären.

Verpasst er diesen Termin, steht ihm die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende noch offen. Im Umkehrschluss bedeutet die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die erneute Versicherungspflicht des Arbeitnehmers.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Die Krankenversicherungsbeiträge werden mit einem festgelegten Prozentsatz vom Brutto-Einkommen der Arbeitnehmer berechnet. 2020 liegt er bei 14,6%. Die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (2020: 56.250 Euro im Jahr) fixiert die Obergrenze des anrechenbaren Einkommens und damit den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aber auch auf die private Krankenversicherung hat dieser Höchstbeitrag einen wichtigen Einfluss, denn der bei allen privaten Versicherern gleich gestaltete Basis-Tarif orientiert sich nicht nur an den Leistungen der GKV, sondern auch an deren Beitrag. Steigt also die Beitragsbemessungsgrenze, wird neben dem Höchstbeitrag der GKV auch der Beitrag zum Basis-Tarif in der privaten Krankenversicherung erhöht.

Die Entwicklung der beiden Bemessungsgrenzen

Bis zum 31.12.2002 waren die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze identisch (SGB XI,§ 223 Abs. 3 SGB V und§ 55 Abs. 2), was einen regen Übertritt von besser verdienenden Arbeitnehmern aus der GKV in die PKV zur Folge hatte. Um die gesetzliche Krankenversicherung zu stärken, wurde deswegen zum 1.1.2003 die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze, die damals 40.500 € betrug, einseitig auf 45.900 € erhöht. Aktuell im Jahr 2020 beträgt sie 62.550 Euro.

Für alle, die zu diesem Zeitpunkt schon privat versichert waren, wurde die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (SGB V,§ 6 Abs. 7) nur auf 41.400 € erhöht. Diese Rechengröße entspricht bis heute der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze, aktuell liegt sie also bei 56.250 Euro.

Diese Differenzierung macht den Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung für besser verdienende Arbeitnehmer schwerer – zumindest für jene, die noch nicht zum 31.12.2002 privat versichert waren.

Fazit: Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen

Diese Rechengrößen aus der Sozialversicherung regeln zum einen den Höchstbeitrag zur gesetzlichen und damit den Beitrag des Basis-Tarifes der privaten Krankenversicherung, zum anderen markieren sie die Linie, die das Brutto-Jahres-Einkommen eines Arbeitnehmers überschreiten muss, um von der Krankenversicherungspflicht befreit zu werden.

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