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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV)

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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Nicht nur gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, sondern auch privat Krankenversicherte. Allerdings zahlt der Arbeitgeber für den Beitrag zur privaten Krankenversicherung (PKV) nur dann einen Zuschuss, wenn der Versicherte abhängig beschäftigt ist. Bezüglich der maximalen Höhe orientiert sich der Arbeitgeberzuschuss im Bereich der privaten Krankenversicherung an der in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt derzeit (2020) monatlich 4.687,50 €. Da der Arbeitgeber etwas weniger als die Hälfte des Beitrages zahlt, ergibt sich daraus ein Höchstzuschuss von derzeit monatlich 367,97 €. Liegt der Krankenkassenbeitrag darunter, wird der Zuschuss natürlich angepasst. Der Zuschuss steigt jährlich parallell zum Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze.

Darauf sollten Sie achten

Im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung ist wichtig zu wissen, dass nicht jeder gewählte Tarif bzw. jede Leistung bezuschusst wird. So wird maximal der Beitrag zu einem PKV-Tarif bezuschusst, dessen Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Beispiel: Sie haben einen PKV-Tarif gewählt, der eine vollständige Kostenübernahme für Zahnersatz und eine Chefarztbehandlung im Krankenhaus beinhaltet. Dadurch steigen Ihre Beiträge in die Höhe und liegen deutlich über dem Betrag, der normalerweise für eine gesetzliche Krankenversicherung anfallen würde. Der Arbeitgeberzuschuss geht dabei bis maximal zu dem Betrag, den Ihr Arbeitgeber bezahlen würde, wenn Sie gesetzlich versichert wären. Für die entstehende Differenz müssen Sie selbst aufkommen.

Kein Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung kann übrigens auf freiwilliger Basis von Seiten des Arbeitgebers über den Höchstzuschuss hinausgehen. Allerdings wird das kaum ein Arbeitgeber realisieren, da die freiwilligen Mehraufwendungen steuerlich nicht als Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeberzuschuss wird für die gesamte Beschäftigungsdauer gezahlt.

Bezüglich einer längeren Arbeitsunfähigkeit müssen Sie jedoch beachten, dass Arbeitnehmer ab einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen (gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht) keinen Zuschuss für die Beiträge zur privaten Krankenversicherung mehr erhalten.

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