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Recht auf Pflegezeit: Häusliche Pflege von Angehörigen

Statistisch gesehen steigt die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland jährlich an. In der Regel muss man sich um Menschen, die pflegebedürftig werden, besonders kümmern. Sie können sich von Angehörigen pflegen lassen oder einen Pflegedienst beauftragen. Die meisten Menschen möchten allerdings zu Hause versorgt werden.

Statistisch gesehen steigt die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland jährlich an. In der Regel muss man sich um Menschen, die pflegebedürftig werden, besonders kümmern. Sie können sich von Angehörigen pflegen lassen oder einen Pflegedienst beauftragen. Die meisten Menschen möchten allerdings zu Hause versorgt werden.

Häufig besteht der Wunsch, dass die Angehörigen die Pflege übernehmen. Diese haben aber nicht immer die Zeit, sich um die Pflegebedürftigen zu kümmern, da sie meist berufstätig sind. Mit der Pflegereform hat der Gesetzgeber aber im Jahr 2008 die sog. Pflegezeit eingeführt.

Berufstätige haben seitdem die Möglichkeit, beim Arbeitgeber eine Freistellung zu beantragen und zu Hause die Pflege zu übernehmen. Während der Pflegezeit werden die Beiträge zur Sozialversicherung von der Pflegekasse gezahlt. Ein Anspruch auf die Zahlung des Lohnes besteht während dieser Zeit aber nicht.

Die Pflegezeit für nahe Verwandte

In der Pflegereform wurde im Jahr 2008 festgelegt, dass nahe Verwandte die häusliche Pflege übernehmen können. Somit soll die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt werden.

Die Pflegezeit für Berufstätige muss allerdings bei der Pflegekasse beantragt und dem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn mitgeteilt werden. Darüber hinaus müssen im Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter tätig sein. Zusätzlich muss die Pflegekasse den Pflegebedürftigen mindestens der Pflegestufe 1 zuordnen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Versorgung vom Berufstätigen übernommen werden.

Nur bestimmte Menschen dürfen die Pflegezeit beantragen

Bei der Pflegekasse kann erst dann ein Antrag gestellt werden, wenn der Pflegebedürftige einer Pflegestufe zugeordnet wurde. Der medizinische Dienst, der auch für die Einstufung zuständig ist, stellt dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung aus, die er bei seinem Arbeitgeber als Nachweis einreichen kann.

Die Versorgung eines Pflegebedürftigen kann aber nicht von jedem Arbeitnehmer übernommen werden. Dieser muss ein naher Verwandter des Bedürftigen sein.

Dazu zählen zum Beispiel:
– Partner,
– Großeltern,
– Kinder oder Stief- bzw. Schwiegerkinder
– Adoptivkinder
– Menschen, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Die Versorgung kann dagegen nicht von einem Onkel oder Cousin übernommen werden. Außerdem erhält die Pflegekraft keine Lohnfortzahlung.

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