Die nach Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr benannte staatliche Förderung geht mit strengen gesetzlichen Vorgaben einher, die es Versicherern nicht leicht machen, sich von der Konkurrenz zu unterscheiden. Dennoch gibt es Unterschiede, sodass ein Vergleich sich lohnt.
Gemeinsamkeiten durch gesetzliche Vorgaben
Damit Versicherte die staatliche Zulage erhalten können, müssen die Verträge einen Mindeststandard einhalten und den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Angebote aller Versicherer für einen Pflege-Bahr müssen in diesen Punkten übereinstimmen.
Zu den Vorgaben und vorgeschriebenen Leistungen gehören beispielsweise ein monatlicher Mindestbeitrag von 10,- €, um die Zulage von 5,- € zu erhalten, eine monatliche Mindestleistung von 600,- € in Pflegestufe 3 sowie die Möglichkeit, den Vertrag ruhend zu stellen oder zu kündigen, wenn man zum Sozialfall wird.
Unterschiede bei den konkreten Angeboten
Gestaltungsmöglichkeiten der Tarife haben Pflege-Bahr-Anbieter vor allem bei den Leistungen in den Pflegestufen 0 bis 2 und der Höhe der Beitragszahlungen. Während manche Anbieter in der Pflegestufe 2 70 % auszahlen, mindestens 420,- € monatlich, zahlen andere Versicherer nur 40 % (240,- €). Oft gewähren diese eine Leistung von 20 % in Pflegestufe 0, in der alle dementen Menschen eingestuft sind. Ein Umstand, der sich in Zukunft häufen dürfte, da Demenzerkrankungen deutlich häufiger auftreten werden. Ein Vergleich lohnt sich in jedem Fall.
Weitere Unterschiede:
Beitragshöhe | Die monatlichen Beiträge steigen ausgehend von 10,- € abhängig vom Eintrittsalter. Hier sind Unterschiede von 20,- € und mehr möglich. |
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Mindestvertragsdauer | Die meisten Versicherer vereinbaren 1 Jahr, manche mehr. |
Wartezeit | Bei allen Anbietern 5 Jahre, manche verzichten darauf, wenn der Pflegefall durch einen Unfall eintritt. |
Dynamik | Manche Tarife beinhalten eine Dynamik in Höhe der Inflationsrate, andere zu einem festen Prozentsatz jährlich. Wenige Verträge sehen keine dynamische Erhöhung der Leistung vor. |
Auslandsaufenthalt | Innerhalb der EU gesetzlich vorgeschrieben; bei manchen Anbietern weltweit. |
Beitragsfreistellung | In den meisten Fällen müssen die Beiträge im Leistungsfall weiter gezahlt werden. |
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