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Pflichtversicherung in der GKV

In Deutschland bestimmt der Gesetzgeber, wer zu den Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehört. Als Pflichtversicherter kann man sich nur von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn man gewisse Voraussetzungen erfüllt, die im 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) definiert sind.

Voraussetzungen für Pflichtversicherung

Sie zählen zum Kreis der Pflichtversicherten, wenn Ihr Jahresbruttoeinkommen die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020: 62.550,- €, 2021: 64.350,- €) nicht überschreitet. Übrigens: Auch Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden zum Bruttoentgelt dazu gerechnet, wenn davon auszugehen ist, dass diese mit ziemlicher Sicherheit wenigstens einmal im Jahr gezahlt werden.

Das bedeutet, dass verschiedene Personenkreise als Pflichtversicherte geführt werden. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer werden Sie als Pflichtversicherter geführt, wenn Sie einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, bei der Sie mehr als 450,- € monatlich verdienen und die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) nicht überschreiten.

Auch Auszubildende, Studierende, Praktikantinnen und Praktikanten sind pflichtversichert, wenn sie einer berufspraktischen Tätigkeit nachgehen, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und für die sie keinen Arbeitslohn erhalten.

Pflichtversicherung auch für Rentner und Arbeitslose

Wenn Sie Rentnerin oder Rentner sind, sind Sie auch Pflichtversicherter. Vorausgesetzt, Sie erfüllen bestimmte Vorversicherungszeiten in der GKV. Auch wenn Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nach dem 3. Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen, gelten Sie als Pflichtversicherter.

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familienangehörigen, die im Betrieb mitarbeiten, sind ebenfalls pflichtversichert. Genauso wie Personen, die nicht anderweitig im Krankheitsfall abgesichert sind und außerdem zuletzt Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder der GKV zuzuordnen sind.

Sie sind Künstler oder Journalist? Dann können Sie – ähnlich wie ein Arbeitnehmer – einen Zuschuss zur GKV erhalten. Und zwar über die Künstlersozialkasse (KSK). In diesem Fall gelten Sie, wie ein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, auch als gesetzlich Pflichtversicherter.

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