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Kündigung der privaten Krankenversicherung (PKV)

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Die Kündigung der PKV ist für den Versicherer nur unter strengen Bedingungen möglich, während den Versicherten ein Kündigungsrecht grundsätzlich zusteht.

Die Kündigungsmöglichkeiten der Versicherungsnehmer

Kunden einer Versicherungsgesellschaft der PKV können ihren Vertrag jährlich kündigen. Dieses Recht gilt sowohl für die Vollversicherung als auch für jede Zusatzversicherung. Eine außerordentliche Kündigung der Vollmitgliedschaft in der PKV ist möglich beziehungsweise erforderlich, wenn durch einen Arbeitsplatzwechsel, eine Verringerung der Arbeitszeit oder einen anderen Grund das Arbeitseinkommen eines Angestellten dauerhaft unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt.

Die Kündigung wegen eines Wechsels zu einer anderen Gesellschaft der PKV ist mit Nachteilen bei den gebildeten Altersrückstellungen verbunden, auch wenn diese bei seit 2009 abgeschlossenen Verträgen zum größten Teil portabel sind und somit auf den neuen Versicherungsvertrag übertragen werden. Zusätzlich zum Kündigungsrecht greift das Rücktrittsrecht, wenn der Vertragsabschluss rechtlich als Fernabsatz zu werten ist. Das gilt bei einem Onlineabschluss, nicht aber, wenn ein Außendienstmitarbeiter nach einem zuvor abgesprochenen Termin einen Hausbesuch durchführt.

Wenn Versicherte das Rücktrittsrecht ausüben, müssen sie angesichts der bestehenden grundsätzlichen Versicherungspflicht den Abschluss eines alternativen Versicherungsvertrages nachweisen. Ein erweitertes Rücktrittsrecht der Versicherungsnehmer gilt unabhängig von der Art des Vertragsabschlusses, wenn der Versicherer Risikozuschläge verlangt.

Die Kündigungsmöglichkeiten des Versicherers

Der Gesetzgeber schränkt das Kündigungsrecht ebenso wie das Rücktrittsrecht für die Gesellschaften der PKV gegenüber anderen Versicherungssparten stark ein. Insbesondere dürfen die Versicherer keine Kündigungen nach Schadensfällen aussprechen, das gilt bei Vollversicherungen als auch bei den zahlreichen seitens der PKV angebotenen Zusatzversicherungen.

Über ein Rücktrittsrecht verfügen sie bei bewusst falschen Angaben im Aufnahmeantrag des neuen Mitgliedes. Dies gilt allerdings nur, falls ihre übliche Aufnahmepraxis erkennen lässt, dass sie den Versicherungsantrag bei korrekten Informationen über Vorerkrankungen abgelehnt hätten. Aus dieser Bestimmung erschließt sich das Nichtvorliegen des Rücktrittsrechtes, wenn ein Annahmezwang für die betroffene Gesellschaft der PKV besteht. Der Annahmezwang gilt sowohl im Basistarif als auch in der Gruppenversicherung.

Eine derartige Gruppenversicherung liegt bei Zusatzkrankenversicherungen häufig vor, wenn diese durch andere Organisationen wie Gewerkschaften, Automobilclubs oder auch gesetzliche Krankenkassen an ihre Mitglieder vermittelt werden. Auch die betriebliche Krankenversicherung gestaltet sich im Regelfall als Gruppenversicherung.

Nicht zum Recht auf eine Vertragskündigung tragen Beitragsrückstände bei. Möglich ist eine vorläufige Beschränkung der Leistungen auf die Mindestversorgung, diese muss der Versicherer unmittelbar nach dem Zahlungseingang wieder aufheben. Wenn Versicherungskunden der PKV dauerhaft ihre Beiträge nicht oder verspätet bezahlen, schlagen die meisten Gesellschaften ihnen den Wechsel in einen günstigeren Tarif vor.

Aktuelle Gerichtsurteile erlauben privaten Krankenkassen die Kündigung ihrer Mitglieder, wenn diese gefälschte Abrechnungen einreichen oder einen Mitarbeiter beleidigen. Zumindest in der Vollversicherung und in der Beamtenzusatzversicherung kollidiert das Kündigungsrecht der PKV jedoch auch in derartigen Extremfällen mit der ausnahmslosen Krankenversicherungspflicht der Bevölkerung.

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