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Was ist der Notlagentarif in der privaten Krankenversicherung (PKV)?

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Am 01.08.2013 ist das „Gesetz zur sozialen Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ in Kraft getreten. Für Versicherte der privaten Krankenversicherungen (PKV) brachte es die Einführung des Notlagentarifs mit sich, der zum Abbau von Beitragsschulden helfen soll.

Die steigenden Beitragskosten für die privaten Krankenkassen haben in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich immer mehr Versicherte die Prämien nicht mehr leisten konnten und mit den Zahlungen in Rückstand geraten sind.

Automatische Umstellung in den Notlagentarif

Durch den Notlagentarif sollen Versicherungsnehmer der PKV vor finanziellen Überforderungen geschützt werden. In diesen Tarif werden die Versicherten im Falle von Beitragsrückständen überführt. Der Vorgang folgt einem gesetzlich vorgegebenen Mahnverfahren, das in der Regel zwei bis drei Monate ab Einstellung der Beitragszahlungen eingeleitet wird. Hat der Betroffene auch nach zwei Mahnungen seine Rechnungen nicht beglichen, erfolgt automatisch die Umstellung.

Betroffene haben ein Widerspruchsrecht gegen die Eingliederung in den Notlagentarif. Davon Gebrauch zu machen ist dann sinnvoll, wenn klar ist, dass sie kurzfristig wieder in der Lage sein werden, die Kosten zu tragen.

Der große Vorteil des abgespeckten PKV-Tarifs ist die finanzielle Entlastung für die Betroffenen. Die Beiträge sind deutlich niedriger als in den regulären Tarifen (um 100, – €), wodurch sich die Beitragsschuld erheblich reduziert.

Rückwirkende Umstellung ermöglicht zusätzliche Entlastung

Der Umstellungsprozess vom regulären Tarif auf den Notlagentarif ist ohne Säumniszuschlag oder Mahngebühren auch rückwirkend möglich. Konkret heißt das: Die bereits entstandene Beitragsschuld (die sich zunächst am regulären Tarif orientiert) kann rückwirkend deutlich reduziert werden.

Die rückwirkende Umstellung ist zum Beginn der Ruhestellung der Leistungen – d. h. bis zum Zeitpunkt des Zahlungsstopps – möglich und bedeutet eine drastische Verringerung der Schuldenlast. Im Falle einer rückwirkenden Tarifumstellung kann ein Widerspruch sinnvoll sein, wenn Versicherte bereits Kosten verursacht haben, die durch den Notlagentarif nicht vollständig abgedeckt sind.

Die Anpassung des Tarifs für bereits vergangene Monate bedeutet einen hohen bürokratischen Aufwand, da jeder Vertrag einzeln umgestellt werden muss. Aus diesem Grund kann das Procedere insgesamt einige Monate in Anspruch nehmen. Für die Betroffenen soll daraus allerdings kein Nachteil entstehen, versichert der PKV-Verband.

Notlagentarif bietet nur Basisleistungen

Die Umstellung in den Notlagentarif bedeutet eine starke Einschränkung der Leistungen, die auf die Akutversorgung begrenzt werden.

Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen  sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. (§ 12, Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz)

 

Für Betroffene bedeutet das, dass sie bei akuten Erkrankungen und Schmerzen Anspruch auf Basisleistungen haben. Nicht in den Leistungskatalog gehören Routine- oder Vorsorgeuntersuchungen. Eine Ausnahmeregelung ist für Kinder und Jugendliche sowie Schwangere und junge Mütter vorgesehen. Diese Personengruppen haben Anspruch auf weitergehende Leistungen, wie bspw. Impfungen.

Der PKV-Verband versichert aber, dass Betroffene aus der Umstellung auf den Notlagentarif im Falle einer Erkrankung keinen Nachteil haben, da der gesetzliche Anspruch auf Notfallleistungen unverändert erhalten bleibt.

Notlagentarif ist keine Dauerlösung

Bei vorübergehenden Zahlungsengpässen kann der Notlagentarif eine gute Lösung sein und es ist vorgesehen, dass Versicherte nach Tilgung ihrer Schulden wieder in ihren regulären Tarif wechseln können. Aber natürlich kommt die Frage auf, was passiert, wenn aufwendige Therapien/Behandlungen anfallen?

Außerdem: Auch wenn der Notlagentarif bessere Voraussetzungen zur Entschuldung schafft, ist die Aussicht auf eine solche für Menschen mit einem schwachen Einkommen nur gering. Und was mit Mitgliedern passiert, die nicht aus dem Notlagentarif herauskommen, ist bisher noch ungeklärt.

Ebenfalls fraglich bleibt, wie chronische Erkrankungen behandelt werden. Bluthochdruck oder ein hoher Cholesterinwert sind keine akuten Erkrankungen in dem Sinne, dass sie schnell/plötzlich auftreten und fallen damit nicht in den Leistungsumfang des Notlagentarifs. Auf der anderen Seite: Werden chronische Erkrankungen nicht angemessen behandelt, kommt es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der dann wieder als eine akute Erkrankung verstanden werden muss.

Notlagentarif zehrt an den Alterungsrückstellungen

Auch wenn die niedrigen Prämien für den Notlagentarif so manchem verlockend erscheinen, sprechen essentielle Aspekte dagegen, dass eine Umstellung angestrebt wird:

  1. Der Notlagentarif sieht nicht vor, dass Alterungsrückstellungen angesammelt werden.
  2. Zur Finanzierung der Beiträge wird ein Teil der bereits vorhandenen Alterungsrückstellungen verwendet.

Konkret bedeutet diese anteilige Verwendung der Alterungsrückstellungen, dass bei Rückkehr in den normalen Versicherungsschutz höhere Beiträge zu leisten sind, da über den Zeitraum im Notlagentarif keine neuen Einzahlungen stattgefunden haben und im Gegenzug das bereits angesparte Guthaben geschrumpft ist.

In der PKV wird ein Teil der monatlichen Beiträge als sogenannte „Alterungsrückstellung“ angespart. Dieses Guthaben soll sicherstellen, dass die Monatsbeiträge im Laufe des Lebens nicht steigen, obwohl ältere Menschen mehr Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.
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